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Haftung für einen gescheiterten Versicherungswechsel

LG Krefeld, Az: 3 O 29/15, Urteil vom 17.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Haftung für einen gescheiterten VersicherungswechselDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen einer angeblichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Zuge eines beabsichtigten Wechsels des Versicherers in Anspruch. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind konzernmäßig verbundene Unternehmen.

Die Klägerin und die … Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: …) einigten sich im Jahre 2010 über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.03.2010. Der Versicherungsschein (Bl. 16 ff. GA) enthielt Risikoausschlüsse für allergische und entzündliche Atemwegserkrankungen und das Reizdarmsyndrom.

Am 17.02.2011 und in der Folgezeit fanden zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zahlreiche Beratungsgespräche statt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zu 1) Angestellte der Beklagten zu 2) oder selbständige Handelsvertreterin war.

Am 19.05.2011 kam es zu einem weiteren Termin, bei dem der Abschluss einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung thematisiert wurde. Anwesend war auch der Zeuge S. Die Beklagte zu 1) entwarf unter in den Einzelheiten streitigen Umständen eine handschriftliche Kündigungserklärung für den bisherigen Vertrag mit der … (Bl. 34 GA).

In diesem Zeitraum kam es – zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt – zur Abfassung eines Antrags auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten zu 3). Dieser enthielt Gesundheitsfragen (Bl. 125 ff. GA).

Der … ging unter in den Einzelheiten streitigen Umständen eine Kündigungserklärung zu. Die … bestätigte mit einem auf den 22.06.2011 datierten Schreiben das Vertragsende zum 01.07.2011 (Bl. 77 GA). Mit Schreiben vom 01.07.2011 bat die Beklagte zu 3) um nähere Informationen zu Vorerkrankungen (Bl. 139 GA).

Am 15.09.2011 teilte die Beklagte zu 3) mit, dass sie den gewünschten Versicherungsschutz nicht bieten könne (Bl. 35 GA).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2014 machte die Klägerin eine Schadensersatzhaftung geltend und warf der Beklagten zu 1) insbesondere vor, sie nicht auf die Risiken einer Kündigung des Vertrags mit der … hingewiesen zu haben (Bl. 36 ff. GA).

Mit Schreiben vom 13.03.2014 (Bl. 42 GA) wandte sich die Klägerin an die Beklagte zu 4). Diese erklärte mit Email vom 03.04.2014 (Bl. 48 GA) auszugsweise Folgendes:

Für Angestellte…….. übernimmt unsere Gesellschaft die Haftung für (…) etwaige von diesen verschuldete Beratungsfehler.

Welche Ansprüche im vorliegenden Fall konkret bestehen sollen (…), wäre (…) zu prüfen.

(…)

Eine pauschale Erklärung wie von Ihnen (…) gefordert und vorformuliert kann durch unsere Gesellschaft zumindest derzeit nicht [abgegeben werden].

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte zu 1) Angestellte der Beklagte zu 2) oder – hilfsweise – deren selbständige (Unter-) Vermittlerin gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe nicht auf die Gefahren einer Kündigung ihres bisherigen Vertrags vor Zustandekommen des neuen Vertrags mit der Beklagten zu 3) hingewiesen. Vielmehr sei ausdrücklich zur Kündigung geraten worden. Die Beklagte zu 1) habe das von ihr – der Klägerin – unterzeichnete Kündigungsschreiben entgegengenommen und den Eindruck erweckt, der Annahme des Antrags durch die Beklagte zu 3) stehe nichts entgegen. Die Klägerin verweist zum Nachweis der Richtigkeit ihres Vorbringens insoweit insbesondere auf eine Nachfrage vom 27.05.2011 per Email (Bl. 124 GA) und den Zusatz … gekündigt auf S. 5 des letztlich bei der Beklagten zu 3) gestellten Versicherungsantrags (Bl. 129 GA).

Aufgenommen worden sei der Antrag allerdings nicht bereits am 19.05.2011, sondern vielmehr am 06., 07. oder 08.06.2011 (Bl. 297 GA). Während dieses Termins sei der Antrag unterschrieben und anschließend von der Beklagten zu 1) verschickt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus fortlaufenden Nummern auf den Scan-Unterlagen (Bl. 210 ff. GA). Auch die Kündigung sei erst nach dem 08.06.2011 von der Beklagten zu 1) versendet worden und bei der … am 09.06.2011 eingegangen (Bl. 135 GA). Mit Email vom 22.06.2011 habe sie – die Klägerin – bei der Beklagten mit Blick auf das Schreiben vom 09.06.2011 angefragt, wie angesichts der noch nicht aktiven Kündigung zu verfahren sei (Bl. 136 GA); darüber hinaus sei die erneute Erkundigung vom 26.07.2011 zu berücksichtigen (Bl. 138 GA). Abgelehnt worden sei ihr Antrag wohl aufgrund einer psychischen Erkrankung mit Blick auf ihre Selbstauskunft vom 11.07.2011 (Bl. 140 ff. GA). Der maßgebliche Sachverhalt sei der Beklagten zu 1) beim Termin im Juni 2011 jedoch bereits dargelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 09.06.2015 macht die Klägerin darüber hinaus geltend, dass die Beratung auch deshalb pflichtwidrig gewesen sei, weil die Prämienersparnis bei einem Wechsel mit deutlich schlechteren Leistungen einhergegangen wäre (Bl. 108 f. GA).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 1) und 2) gem. §§ 61, 63 VVG und § 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet seien. Sollte die Beklagte zu 1) tatsächlich selbständige Handelsvertreterin gewesen sein, so hafte die Beklagte zu 2) als Hauptvermittlerin. Die Haftung der Beklagten zu 3) ergebe sich aus § 6 Abs. 5 VVG; hinsichtlich der Beklagten zu 4) folge die Haftung aus der Erklärung vom 03.04.2014 sowie aus § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO. Der Schaden ergebe sich daraus, dass sie nunmehr über keinen Versicherungsschutz verfüge und im Fall einer Berufsunfähigkeit keine Leistungen erhalten werde (Bl. 9 GA).

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Falschberatung im Termin am 19.05.2011 im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten zu 3) (Antrags-Nr. XXXXX) sowie bei der Antragstellung am 08.06.2011 und insbesondere aus der mit Schreiben vom 19.05.2011 erfolgten Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der … Lebensversicherungs-AG (Versicherungsschein-Nr. XXXXX) resultieren,

2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass sie als selbständige Handelsvertreterin für die Beklagte zu 2) tätig gewesen sei. Es sei ihr gestattet gewesen, Produkte der Beklagten zu 3) zu vermitteln. Sie behauptet, dass sie die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen habe, dass die Kündigung des …-Vertrags erst nach Eingang des Versicherungsscheins der Beklagten zu 3) abgeschickt werden dürfe. Um die Formulierung der Kündigungserklärung habe die Klägerin gebeten; der Entwurf sei bei der Klägerin verblieben. Der Antrag sei von der Klägerin nach dem letzten Termin vom 19.05.2011 selbst verschickt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei von ihr der Eindruck erweckt worden, dem Abschluss eines neuen Vertrags stehe nichts entgegen. Vielmehr habe es sich um einen sog. Probeantrag gehandelt. Psychische Erkrankungen seien im Rahmen der Beratung seitens der Klägerin zu keinem Zeitpunkt erwähnt worden. Nach dem 19.05.2011 hätten keine weiteren Termine stattgefunden, was sich auch aus ihrem Kalender ergebe (Bl. 248 f. GA). Der Zusatz gekündigt in dem Antragsformular sei ein üblicher Hinweis. Jedenfalls liege ein Mitverschulden vor, weil es die Klägerin – unstreitig – versäumt habe, den Versuch zu unternehmen, den Vertrag mit der … wieder in Kraft zu setzen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dort ein entsprechender Antrag nach dem 15.09.2011 abgelehnt worden wäre. Außerdem sei jedermann bekannt, dass man nicht frühzeitig Versicherungsschutz aufgeben dürfe. Schließlich greife § 254 BGB mit Blick auf Falschangaben der Klägerin zu Vorerkrankungen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) tragen im Wesentlichen inhaltsgleich vor, heben aber hervor, dass der bei der Beklagten zu 3) eingegangene Antrag nicht als sog. Probeantrag behandelt worden sei. Weiterhin machen sie geltend, dass die Beklagten zu 2) und 4) von vornherein nicht in Anspruch genommen werden könnten.

Das Gericht hat nach dem Hinweisbeschluss vom 27.07.2015 (Bl. 173 ff. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S., So. und K. aufgrund Beweisbeschlusses vom 07.10.2015 (Bl. 257 ff. GA), der im Termin vom 01.12.2015 partiell erweitert worden ist (Bl. 312 GA). Weiterhin sind die Klägerin und die Beklagte zu 1) persönlich angehört worden. Auf Bl. 144 ff. und 309 ff. GA wird Bezug genommen. Soweit der Beweisbeschluss vom 07.10.2015 auch die Vernehmung der Zeugen W. und H. vorgesehen hat, ist er nach Maßgabe der Ankündigung vom 28.10.2015 (Bl. 279 f. GA) nicht weiter ausgeführt worden. Im Übrigen hat das Gericht im Termin vom 01.12.2015 die Problematik der Schadensbestimmung und die Bedeutung fehlerhafter Angaben erörtert (Bl. 318 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist möglicherweise bereits unzulässig in Ermangelung eines Feststellungsinteresses (I.), jedenfalls aber unbegründet (II.), weshalb eine kostenpflichtige Abweisung erfolgt. Im Ergebnis entscheidend ist aus Sicht des nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.01.2015 (Bl. 11 ff. GA) zuständigen Gerichts, dass die Klägerin nach einer Würdigung aller Indizien bei der Antragstellung eine relevante Vorerkrankung wenigstens grob fahrlässig nicht angegeben hat. Unter diesen Voraussetzungen ist ein etwaiges Vertrauen auf das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags mit der Beklagten zu 3) nicht geeignet, eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten für den Verlust der Vorversicherung bei der … zu rechtfertigen. Im Einzelnen:

I.

Nach Auffassung des Gerichts ist es denkbar, bereits das Feststellungsinteresse für den von der Klägerin gestellten Antrag zu verneinen. Zwar ist unschädlich, dass der Antrag mit Blick auf die teils unklaren Zeitpunkte und den Gegenstand der angeblichen Falschberatung noch auslegungsbedürftig ist. Denn mit Blick auf die Klagebegründung ist analog §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass die Klägerin zum einen die Pflichtverletzung im Zuge der Kündigung und zum anderen eine inhaltliche Falschberatung rügt. Erheblich ist aber die Überlegung, dass es an einem Feststellungsinteresse fehlen kann, wenn durch die begehrte Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird (vgl. BAG, NZA-RR 2015, 211, 212). Ein derartiger Sachverhalt könnte hier gegeben sein. Denn die Klägerin zielt mit der Klage lediglich auf die Feststellung der Ersatzpflicht für den Fall der Berufsunfähigkeit ab, ohne ausreichend in Rechnung zu stellen, dass ihre Berufsunfähigkeit keinesfalls sicher, also ein bloßes Risiko ist, dessen Versicherbarkeit auch bei der … von einer fortlaufenden Prämienzahlung abhängig gewesen wäre. Die Bedenken des Gerichts ergeben sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen:

1. Die Feststellung der Ersatzpflicht zielt nach dem Vortrag der klagenden Partei auf den erlittenen Verlust des Versicherungsschutzes bei der … ab (Bl. 9 GA), wobei die Klägerin explizit – etwa in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 (Bl. 310 GA) – eingeräumt hat, dass die behauptete Absendung der Kündigung durch die Beklagte zu 1) mit ihrer Billigung, also wenigstens mit Botenmacht erfolgt sei. Im Anschluss misslang der beabsichtigte Wechsel zur Beklagten zu 3), so dass die Klägerin für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht mehr abgesichert war und ist. Auf den ersten Blick liegt es nahe, das negative Interesse im Fall eines gescheiterten Versichererwechsels im Sinne des Antrags der Klägerin zu bestimmen, unterbleibt – wie im Streitfall – der Abschluss eines anderweitigen Versicherungsvertrags. Konsequenz eines dem Klageantrag stattgebenden Urteils wäre demnach, dass die Klägerin unter der Voraussetzung einer zukünftigen Berufsunfähigkeit von den Beklagten Leistungen nach Maßgabe ihres ehemaligen Vertrags bei der … verlangen könnte.

2. Die vorgenannte Schadensbestimmung wird indes dem Wesen eines Versicherungsvertrags nicht vollständig gerecht. Denn es gilt, zwei unterschiedlichen Szenarien Rechnung zu tragen.

a) Erstens ist es denkbar, dass die Klägerin in naher oder ferner Zukunft berufsunfähig im Sinne ihres Vertrags bei der … werden und sich daher dem Nachteil ausgesetzt sehen wird, aufgrund des gescheiterten Versichererwechsels keinerlei vertragliche Versicherungsleistungen zu erhalten. Tritt sie in diesem Fall aufgrund eines Feststellungsurteils an die Beklagten heran, so wären diese zur Leistung verpflichtet, könnten aber unzweifelhaft – entweder nach Maßgabe der Differenzhypothese oder aber unter Rückgriff auf das Institut der Vorteilsanrechnung – zumindest die seitens der Klägerin ersparten Prämien in Abzug bringen. In dieser Konstellation würde mithin eine Bereicherung der Klägerin verhindert.

b) Zweitens ist es aber auch möglich, dass es während der gesamten Dauer des Erwerbslebens der Klägerin zu keiner Berufsunfähigkeit kommen wird. Die Klägerin hätte unter diesen Voraussetzungen keinerlei Anlass, Zahlungsansprüche gegenüber den Beklagten geltend zu machen, weshalb für Letztere keine Gelegenheit bestünde, den Einwand ersparter Prämien zu erheben. Die Klägerin müsste demnach – anders als alle anderen Versicherungsnehmer der Versichertengemeinschaft – nicht damit rechnen, möglicherweise jahrzehntelang Prämien zu zahlen, ohne eine Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erhalten. Das Feststellungsurteil wäre faktisch ein teilweise kostenloser Versicherungsschein. Eine solche „Quasi-Deckung“ wäre für die Klägerin sehr günstig.

c) Das letztgenannte Szenario liefe auf eine Bereicherung der Klägerin hinaus. Unabhängig von dem klassischen dogmatischen Streit um das Wesen der Pflicht des Versicherers, also der Frage, ob dieser – verkürzt – eine Gefahrtragung oder eine durch den Eintritt des Versicherungsfalls bedingte Geldleistung verspricht, ist unzweifelhaft, dass die Leistungspflicht eines Versicherers nur gegen Entgelt zu erhalten ist. Darüber hinaus hat der BGH in seiner Rechtsprechung zu § 5a Abs. 2 S. 4 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 explizit ausgesprochen, dass bereits der Versicherungsschutz als solcher ein Vermögenswert ist, der nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris). Dieser Gedanke kann im Schadensersatzrecht nicht anders beurteilt werden.

d) Nach alledem wird deutlich, dass die uneingeschränkte Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot kollidieren kann. Das negative Interesse der Klägerin würde nämlich nur dann vollständig zutreffend abgebildet, wenn sich die gerichtliche Feststellung oder Verurteilung auf eine Einstandspflicht der Beklagten nach Maßgabe des Vertrags bei der … bezöge, die letztlich auf eine fiktive Fortführung des alten Vertrags hinausliefe und demgemäß die Zahlung von rückständigen, aktuell fälligen und zukünftigen fiktiven Versicherungsprämien durch die Klägerin erfordern würde. Die Beklagten müssten also – in den Grenzen des Möglichen – die Rolle eines Versicherers übernehmen. Alternativ könnte der Versuch unternommen werden, die Gesamtsumme aller an die … zu zahlenden Prämien oder den objektiven Wert des Versicherungsschutzes zu ermitteln und die begehrte gerichtliche Feststellung davon abhängig zu machen, dass die Klägerin ein den §§ 293 ff. BGB Rechnung tragendes Angebot einer entsprechenden (abgezinsten) Zahlung unterbreitet.

Eine auf den Ersatz eines Schadens gerichtete Feststellungsklage, die einerseits auf den verlorenen Deckungsschutz abhebt, andererseits aber all die vorgenannten Aspekte ausblendet, kann nicht nur (teilweise) unbegründet sein, vielmehr erscheint es gerechtfertigt, bereits das Feststellungsinteresse zu verneinen. Der begehrte, die Ersatzpflicht von Schäden feststellende Tenor wäre unzweifelhaft zur Schaffung von Rechtsfrieden geeignet, wenn sich die Klägerin gleichwertigen Versicherungsschutz anderweitig beschafft hätte, hierfür aber höhere Prämien aufzuwenden hätte. Die Klägerin wählt jedoch nicht diesen Weg der Schadensbeseitigung, sondern begehrt vielmehr die Herstellung eines Zustands, den sie während der Vertragsdauer mit der … genossen hat. Die beantragte Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden ist hiernach zur Schaffung von Rechtsfrieden wohl ungeeignet, fehlt doch jede Regelung, wie zukünftig mit der Möglichkeit einer dauerhaften Erwerbsfähigkeit umzugehen ist (anders möglicherweise Münkel, juris PR-VersR 4/2011, Anm. 3).

Das Gericht sieht auch (noch) keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, die Gefahr einer Bereicherung der Klägerin ausnahmsweise außer Ansatz zu lassen. Dies käme möglicherweise in Betracht, sollte die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit in Person der Klägerin so groß sein, dass es ihr – auch unter Hinnahme erweiterter Risikoausschlüsse und stark erhöhter Prämien – gänzlich unmöglich ist, anderweitigen Versicherungsschutz zu erlangen. Unter diesen Voraussetzungen könnte eine Abwägung aller Umstände dafür sprechen, den Vorteil, den die Klägerin im höchst unwahrscheinlichen Fall fortbestehender Erwerbsfähigkeit durch die Einsparung von Prämien erlangen würde, nicht anzurechnen (vgl. zum Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Rahmen der Vorteilsanrechnung etwa BGH, NJW 2008, 3359, 3360).

e) Letztlich kann die Frage nach dem Feststellungsinteresse aber offenbleiben. Das in § 256 Abs. 1 ZPO genannte rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung ist nämlich keine solche Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist (vgl. BGH, NJW 1978, 2031, 2032). Lediglich für eine stattgebende Entscheidung ist das Feststellungsinteresse unverzichtbar (vgl. BAG, NJW 2013, 2460). Wie nachstehend unter II. ausgeführt wird, unterliegt die Klage in der Sache der Abweisung. Daher erübrigt sich auch ein Vorgehen gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die Tatsache, dass das Gericht keinen Antrag gem. § 139 Abs. 5 ZPO angeregt hat, nicht entscheidungserheblich ist.

II.

Die Klage ist unbegründet. Auch wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind und nach §§ 61, 62 VVG sogar zu vermuten sein dürfte, dass die Beklagte zu 1) ohne ausreichende Aufklärung oder Beratungsleistung die vorzeitige Kündigung des Vertrags mit der … (mit-) veranlasst hat, scheitert eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) jedenfalls daran, dass die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung eine wesentliche Tatsache – nämlich ihre dreiwöchige Krankschreibung wegen der sog. Arbeitsplatzproblematik – trotz Nachfrage wenigstens grob fahrlässig verschwiegen hatte. Im Einzelnen:

1. Eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 63 S. 1 VVG kommt im Ausgangspunkt in Betracht, allerdings nicht auf Grundlage des primären Vorbringens der Klägerin, die Beklagte zu 1) sei Arbeitnehmerin der Beklagten zu 2) gewesen. Denn § 63 S. 1 VVG greift nach Auffassung des Gerichts nur bei selbständig tätigen Personen. Eine Haftung aufgrund des Hilfsvorbringens entfällt gem. § 254 Abs. 1 BGB.

a) Für die Haftung eines Versicherungsvermittlers wegen der Verletzung von Pflichten in der Phase bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags gelten vorrangig die speziellen Regelungen in den §§ 59 ff. VVG (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 544/13, juris). Gem. § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. Entsteht dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 61 VVG ein Schaden, ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz verpflichtet, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, § 63 VVG.

b) Der Begriff des Versicherungsvermittlers wird in § 59 VVG definiert. Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. § 59 Abs. 2 VVG bestimmt, dass ein Versicherungsvertreter derjenige ist, der von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

c) Die vorgenannten Regelungen sind zurückzuführen auf die RL 2002/92/EG und dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Versicherungsvermittler ist nach Art. 2 Nr. 5 RL 2002/92/EG jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen gilt allerdings dann nicht als Versicherungsvermittlung, wenn diese von einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden, Art. 2 Nr. 3 RL 2002/92/EG. Hieraus folgt, dass Arbeitnehmer eines Versicherers, die im Innen- oder auch im Außendienst für diesen Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, keine Versicherungsvertreter sind. Aus diesem Grunde stellt § 6 VVG klar, dass der Versicherer, wenn er über seine Angestellten Verträge vermittelt oder abschließt, weitgehend den gleichen Beratungs- und Dokumentationspflichten unterliegt wie der Versicherungsvermittler (vgl. Schwintowski in: Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2010, § 59 Rn. 42).

d) Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Gerichts – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 27.07.2015 angedeutet (Bl. 174 GA) – die Frage, ob Angestellte eines Versicherungsvermittlers eine Außenhaftung trifft, zu verneinen. Mit ihrem primären Vortrag, die Beklagte zu 1) sei Angestellte der Beklagten zu 2) gewesen (Bl. 192 GA), dringt die Klägerin also – in Ermangelung einer Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB – nicht durch. Ihr ist zuzugeben, dass die RL 2002/92/EG keine ausdrückliche Regelung für Mitarbeiter eines Vermittlers enthält. Der der Regelung in Art. 2 Nr. 3 RL 2002/92/EG zu Grunde liegende Gedanke lässt aber den Schluss zu, eine Haftung von Angestellten insgesamt zu verneinen. Zum einen kann Vermittler im Sinne von Art. 2 Nr. 5 RL 2002/92/EG auch eine juristische Person sein, ohne dass die Richtlinie zu erkennen geben würde, dass alle für die juristische Person handelnden Person zugleich dem Haftungsregime unterliegen sollen. Zum anderen ist der Begriff der Vermittlung mit dem weiteren Merkmal der Vergütung verknüpft, welche unmittelbar der juristischen Person zuzurechnen ist, während Angestellte erst aufgrund ihres Arbeitsvertrags eine Entlohnung erhalten, mag sich die Arbeitsleistung auch auf Vermittlungstätigkeiten beziehen. Demgemäß sieht das Gericht keinen Widerspruch zwischen dem deutschen und europäischen Recht, soweit die §§ 59 ff. VVG dahin verstanden werden, dass gewerbsmäßiges Handeln, also eine selbständige Tätigkeit erforderlich ist (vgl. hierzu Dörner in: Prössl/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, § 59 Rn. 2).

e) Die Klägerin hat sich allerdings – was zulässig ist – hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht, soweit sie dargelegt haben, dass die Beklagte zu 1) eine selbständige Versicherungsvermittlerin gewesen sei. Da trotz der teils missverständlichen Verwendung des Begriffs Angestellte (vgl. die Angaben der Zeugin K., Bl. 315 GA) keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Fehlverständnis dieser Rechtstatsache ersichtlich sind, kann auch ohne Vorlage und Prüfung eines etwaigen Handelsvertretervertrags eine Haftung gem. § 63 S. 1 VVG im Ausgangspunkt in Betracht gezogen werden.

f) Indes fehlt es an einer auf den Gesichtspunkt einer vorzeitigen Kündigung gestützten Schadensersatzhaftung jedenfalls deshalb, weil es die Klägerin unterlassen hat, bei der Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, die Haftung gem. § 254 Abs. 1 BGB insgesamt zu verneinen, obwohl die Beklagte zu 1) den Nachweis eines pflichtgemäßen Handelns nicht erbracht hat. Im Einzelnen:

aa) Der Umfang der Verpflichtung zur Befragung und Beratung sowie zur Angabe von Gründen (§ 61 VVG) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der BGH stellt insbesondere auf die Komplexität des angebotenen Produkts ab. Darüber hinaus kommt der Beratungssituation Bedeutung zu. So hat der BGH etwa ausgeführt, dass eine Kapitallebensversicherung regelmäßig ein komplizierter und damit besonders beratungsbedürftiger Versicherungsvertrag sei. Der Versicherungsvermittler müsse seinen Kunden daher insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung eines bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 544/13, juris). Gerade ein Versichererwechsel birgt besondere Risiken, da der Kunde in solchen Fällen typischerweise mit einer besonderen Erwartungshaltung in die Vertragsverhandlungen eintritt, weil er für seinen Versicherungsschutz einen nahtlosen Übergang möchte und im Zweifel seinen bisherigen Schutz nicht verschlechtern will (vgl. OLG München, Urt. v. 22.06.2012 – 25 U 3343/11, juris). Vor diesem Hintergrund hat sich das OLG Hamm auf den Standpunkt gestellt, dass ein Versicherungsmakler bei einem beabsichtigten Wechsel der Krankenversicherung ausdrücklich davon abraten müsse, die bestehende Krankheitskostenversicherung zu kündigen, bevor gewährleistet sei, dass der angestrebte Versicherungsvertrag mit dem neuen Versicherer zu den gewünschten Konditionen zustande kommt. Eine Aufklärung über die Risiken der Kündigung allein soll nicht genügen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.06.2010 – 18 U 154/09, juris).

bb) Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG kann Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr nach sich ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 544/13, juris). Die Funktion der Dokumentationspflicht liegt vornehmlich darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt; hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Entscheidung des Näheren zu überprüfen und den ihm sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen. Wird ihm diese Nachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation abgeschnitten, so hat dies zu seinen Gunsten Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so ist von pflichtwidrigem Handeln auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 544/13, juris).

cc) Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, geht man insbesondere mit Blick auf die zitierte Entscheidung des OLG Hamm davon aus, dass ein Versicherungsvertreter bei einem beabsichtigten Wechsel des Versicherers nicht nur über die Risiken einer vorzeitigen Kündigung des bisherigen Vertrags aufklären, sondern von dieser ausdrücklich abraten müsse, so ist eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) zu vermuten. Denn in dem Beratungsprotokoll findet sich ein entsprechender Hinweis nicht einmal im Ansatz.

(1) Ein solcher Hinweis wäre im konkreten Fall nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Zwar war der Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Termin vom 23.06.2015 (Bl. 144 GA) durchaus bewusst, dass das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags allgemein und im konkreten Fall aufgrund ihrer Vorerkrankungen keinesfalls gewiss war. Insoweit lässt sich mithin – zumal eine  recht einfache Erkenntnis in Rede steht – bereits ein Beratungsbedarf verneinen. Es besteht allerdings ein Unterschied zwischen einer Aufklärung über das Risiko eines Versicherungsverlustes einerseits und dem zusätzlichen Rat, trotz einer an sich wünschenswerten Ersparnis von Prämien, die während einer Kündigungsfrist ggf. doppelt zu zahlen gewesen wären, von einer verfrühten Aufgabe des bestehenden Versicherungsvertrags abzusehen. Auf der Grundlage dieses Haftungsansatzes kann die Streitfrage, wer die Kündigung der … letztlich übermittelt hat, sogar dahinstehen.

(2) Die Beklagte zu 1) hat auch nicht den Nachweis erbracht, der Klägerin den Rat erteilt zu haben, von einer vorzeitigen Kündigung abzusehen.

(a) Soweit sich die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 13.07.2015 auf das Zeugnis der Zeugin So. berufen hat, war deren Aussage im Termin vom 01.12.2015 bereits unergiebig, da die Zeugin angegeben hat, sich nicht an eine Teilnahme an den maßgeblichen Gesprächen erinnern zu können (Bl. 314 f. GA). Nichts anderes gilt für die mit dem vorgenannten Schriftsatz beantragte Vernehmung des Zeugen S. Auch dieser konnte keine näheren Bekundungen zum Verlauf der Beratungsgespräche machen; insbesondere wusste er nicht mehr, ob die …-Kündigung von der Beklagten zu 1) oder seiner Ehefrau – der Klägerin – abgeschickt wurde. Die Tatsache, dass er davon ausging, die Kündigung seiner eigenen alten Berufsunfähigkeitsversicherung sei entweder von der Beklagten zu 1) oder aber von der Klägerin versendet worden (Bl.  313 GA), spricht jedoch eher für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens.

(b) Darüber hinaus stützen weitere Indizien, die die Klägerin detailliert aufgezeigt hat, den Vortrag der klagenden Partei. Zwar kann der rechtlichen Einschätzung des Mitarbeiters H. (Bl. 50 GA) keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Nichts anderes gilt für den im Wesentlichen nur begrifflichen Unterschied zwischen Kündigungsentwurf und Kündigungsmuster, welcher seitens der Klägerin herausgestellt wird (Bl. 200 GA), um angebliche Widersprüche im Vorbringen der Beklagten aufzuzeigen. Die Emails der Klägerin vom 27.05. sowie 22.06.2011 (Bl. 124 und 136 GA) legen allerdings nahe, dass die Frage der Kündigung der …-Versicherung zwischen den Parteien auch noch nach dem 17.05.2011 thematisiert worden ist. Soweit die Beklagte zu 1) den Zugang dieser Emails bestritten hat, insbesondere weil sie sich nicht mehr hieran erinnere (Bl. 245 GA), hat sie nicht einmal aufgezeigt, welche Versuche sie unternommen hat, nach dem Email-Verkehr zu forschen.

(c) Weiterhin lassen sich der Zusatz gekündigt auf dem Antrag (Bl. 129 GA), der Inhalt der …-Schreiben vom 09.06. und 22.06.2011 (Bl. 77 und 135 GA) sowie die auf den Scan-Unterlagen vorhandenen Nummern (Bl. 210 ff. GA) mit dem seitens der Klägerin dargelegten Ablauf vereinbaren. Für die Richtigkeit ihres Vorbringens spricht überdies das im Kündigungsschreiben vom 19.05.2011 (Bl. 34 GA) genannte Kündigungsdatum (zum 01.07.2011). Denn man konnte seinerzeit nicht sicher voraussehen, dass die Beklagte zu 3) noch vor diesem Datum über die Aufnahme der Klägerin entscheiden würde. Zudem ist lediglich der Vortrag der Klägerin (Bl. 197 GA) mit den Angaben der Zeugin So. vereinbar, was deren Anwesenheit bei den Beratungsgesprächen betrifft. Schließlich ist einzuräumen, dass die Beklagte zu 1) den Begriff Probeantrag in diesem Rechtsstreit wenigstens missverständlich gebraucht hat.

(d) Der Behauptung der Klägerin, es habe am 08.06.2011 oder jedenfalls in der Woche ab dem 06.06.2011 einen weiteren Termin mit der Beklagten zu 1) gegeben, ist allerdings schwer zu vereinbaren mit der Aussage der Zeugin K. Diese hat unter Heranziehung einer Erinnerungshilfe (Kalender) glaubhaft angegeben, dass die Beklagte zu 1) während der Woche ab dem 06.06.2011 wohl in der Pfalz gewesen sei. Jedenfalls habe sie die Beklagte zu 1) vertreten, weshalb die Zeugin den Schluss der Ortsabwesenheit gezogen hat (Bl. 315 f. GA). Die Angaben der Zeugin waren vor allem deshalb glaubhaft, weil sie den Anlass ihrer Erinnerung anschaulich schildern konnte. Gleichwohl bleibt zu berücksichtigen, dass sich im Terminkalender der Beklagten zu 1) am 06.06.2011 noch Termine finden (Bl. 249 GA), wobei offen ist, ob diese privater Natur waren.

(e) Nach alledem hat die Beklagte zu 1) – gerade angesichts der zahlreichen anderslautenden Indizien – nicht bewiesen, der Klägerin den Rat erteilt zu haben, von einer vorzeitigen Kündigung abzusehen.

(2) Umgekehrt hat die Klägerin aber auch nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) ausdrücklich zur Kündigung geraten hat. Für eine solche Behauptung trägt die Klägerin die Beweislast. Die Rechtsprechung des BGH zur Beweislastumkehr kann nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht dahin verstanden werden, dass jede Behauptung des Versicherungsnehmers, zu der sich im Beratungsprotokoll keine Angabe findet, vom Versicherungsvermittler zu widerlegen ist. Denn der BGH stellt explizit auf das Unterlassen einer Dokumentation eines erforderlichen Hinweises ab (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2014 – III ZR 544/13, juris). Der Rat, vorzeitig zu kündigen und den bisherigen, mit Blick auf Vorerkrankungen durchaus wertvollen Versicherungsschutz zu riskieren, ist allerdings nicht erforderlich, sondern vielmehr pflichtwidrig.

Selbst wenn man aber – im Sinne der Klägerin (Bl. 121 GA) – annehmen sollte, dass im Zweifel der gesamte vom Versicherungsnehmer dargelegte Beratungsverlauf zu unterstellen ist, bleibt zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Behauptungen letztlich selbst relativiert hat. Nach der persönlichen Anhörung der Klägerin kann kaum noch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) ausdrücklich zu einer Kündigung geraten habe. Die Klägerin hat nämlich am 23.06.2015 eingeräumt, sich des grundsätzlichen Risikos bewusst gewesen zu sein. Sie habe allerdings auf die Angaben der Beklagten zu 1) vertraut (Bl. 144 f. GA). Von einem ausdrücklichen Rat zur Kündigung war nicht die Rede, im Gegenteil: Offensichtlich hatte auch die Klägerin ein Interesse an der vorzeitigen Beendigung des bisherigen Vertrags, um Prämien einzusparen.

dd) Letztlich kommt es auf den Unterschied zwischen ausdrücklichem Rat und Absendung einerseits sowie unterlassener Aufklärung andererseits aber nicht an. Denn die Haftung entfällt jedenfalls wegen eines überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB). Das Gericht ist nämlich davon überzeugt, dass die Klägerin bei der Aufnahme ihres Antrags, die entweder am 17.05. oder aber zwischen dem 06. und 08.06.2011 stattfand, unzutreffende Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat. Dieser Umstand war im Ausgangspunkt geeignet, die Beklagte zu 3) dazu zu berechtigen, wenigstens den Rücktritt gem. § 19 Abs. 2 VVG zu erklären. Dies lässt die Haftung der Beklagten zu 1) im Streitfall insgesamt entfallen. Im Einzelnen:

(1) Entscheidend ist aus Sicht des Gerichts die Rechtsfrage, ob auch derjenige Versicherungsnehmer, der unzutreffende Angaben in seinem Antrag gemacht hat, einen Ersatzanspruch hat, wenn ein beabsichtigter Versichererwechsel scheitert und eine vorzeitige Kündigung des bisherigen Vertrags vom Versicherungsvermittler nicht verhindert oder von diesem gar veranlasst worden ist. Tragend für die Beurteilung der Problematik sind die folgenden Gesichtspunkte:

(a) Einerseits hat auch ein Versicherungsnehmer, der bei der Antragstellung Tatsachen wahrheitswidrig verschweigt oder seine Anzeigepflicht verletzt, ein Interesse daran, seinen bisherigen Status nicht zu verschlechtern, zumal einem Versicherungsvermittler – gerade mit Blick auf die gängige Praxis, nach § 213 VVG zu verfahren – bewusst sein muss, dass medizinische Angaben von Kunden häufig unpräzise und daher ergänzungsbedürftig sind. Ein Versicherungsvermittler, der einen Antrag aufnimmt, zugleich aber mit einer anschließenden Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten gem. § 213 VVG rechnen, darf daher nicht ausnahmslos darauf vertrauen, dass bereits mit dem Antrag ein medizinisch vollständig zutreffendes Bild vorliegt. Selbst wenn die aktuell vorhandenen Daten keinen Anlass bieten, an der Annahme des Versicherungsantrags zu zweifeln, erscheint es daher durchaus pflichtwidrig, eine – mit Blick auf die Prämienersparnis partiell vorteilhafte – vorzeitige Kündigung des früheren Vertrags zu veranlassen oder auch nur den Anschein zu erwecken, dass eine solche Vertragsbeendigung bedenkenlos erfolgen könne (in diese Richtung wohl OLG Hamm, Urt. v.   10.06.2010 – 18 U 154/09, juris).

(b) Andererseits ist es aus Sicht des Gerichts aber erforderlich, die den Regelungen in §§ 19, 22 VVG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die Erwägung, dass derjenige Versicherungsnehmer, der arglistig über seinen Gesundheitszustand im Sinne von § 22 VVG täuscht, das Risiko der Anwendung der §§ 142 Abs. 1 BGB, 39 Abs. 1 S. 2 VVG trägt und zwar auch dann, wenn – wie seitens der Klägerin verlangt – der zuvor bestehende Vertrag erst mit Zugang des neuen Versicherungsscheins gekündigt wird. Bei diesem Geschehensablauf könnte dem Versicherungsvermittler kein Vorwurf gemacht werden. Gleichwohl entfiele für den Versicherungsnehmer mit Zugang der rechtzeitigen Anfechtungserklärung jeder Versicherungsschutz. Zu einem Aufleben des früheren Vertragsverhältnisses käme es nicht. Bei einem solchen Szenario ließe sich bereits die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung i.S.v. § 63 VVG verneinen, da derjenige, der arglistig handelt, selbst damit rechnet, bei dem Erklärungsempfänger eine falsche Vorstellung hervorzurufen und diesen zu einer Erklärung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht oder nicht in dieser Form abgegeben hätte (vgl. zum Begriff und Nachweis der Arglist OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2015 – 12 U 53/15, juris).

(c) Eine vergleichbare Situation droht bereits bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 19 Abs. 1 S. 1 VVG (mit der Besonderheit des § 21 Abs. 2 VVG). Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, § 19 Abs. 2 VVG, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. In diesem Fall besteht nur eine Kündigungsmöglichkeit, § 19 Abs. 3 VVG. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer bei einer lediglich grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht einwenden, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, § 19 Abs. 4 S. 1 VVG. Die nachteiligen Rechtsfolgen bei fehlerhaften Angaben unterhalb einer arglistigen Täuschung werden mithin abgeschwächt; erhebliche und grob fahrlässige Falschangaben begründen indes ebenso das Risiko, für die Zukunft jeden Versicherungsschutz zu verlieren.

(2) Vorliegend waren die Angaben der Klägerin bei der Antragsaufnahme geeignet, ein Rücktrittsrecht der Beklagten zu 3) zu begründen. Die sog. Arbeitsplatzproblematik ist seitens der Klägerin bei der Antragsaufnahme nicht angegeben worden.

(a) Bei der Arbeitsplatzproblematik handelte es sich um einen gefahrerheblichen Umstand, nach welchem der Versicherer – hier über die Beklagte zu 1) – in Textform gefragt hat. Die Klägerin räumt selbst ein, dass ihr Hausarzt wenige Monate vor dem Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Diagnose Akute Belastungsreaktion aufgrund Arbeitsplatzproblematik gestellt und sie für 3 Wochen krankgeschrieben hatte. Dies hätte objektiv Veranlassung dazu geben müssen, auf die Frage (Bl. 128 GA) nach Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden der Psyche nicht mit Nein, sondern mit Ja zu antworten. Jedenfalls wäre es geboten gewesen, dieses Geschehen zu erwähnen, soweit in Textform nach einer zusammenhängenden Krankschreibung von mehr als 2 Wochen gefragt wurde. Ein Hinweis auf diese Zeit findet sich im Antrag nicht.

(b) Darlegungs- und beweisbelastet für die Verletzung der Anzeigepflicht ist die Beklagte zu 1). Sie muss also die Behauptung ausräumen, die maßgeblichen Angaben seien gemacht worden, wobei auch mündliche Mitteilungen gegenüber dem Versicherungsvermittler – d.h. der Beklagten zu 1) – genügen (vgl. §§ 69 Abs. 1 Nr. 1, 70 VVG). Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt eines von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht habe, soweit dieser seinerseits mit konkretem Vortrag behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2011 – IV ZR 130/09, juris).

(c) Soweit sich die Klägerin trotz der Unterschrift auf dem Antrag (Bl. 129 GA) unter Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung darauf beruft, die Beklagte zu 1) mündlich über Verspannungen und die Arbeitsplatzproblematik unterrichtet zu haben (Bl. 219 GA), hält das Gericht das Vorbringen bereits für zu pauschal. Trotz Nachfragen im Termin vom 01.12.2015 erschöpften sich die Erklärungen in der farblosen Angabe, sie habe alle Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und auf die Aufnahme der Angaben vertraut. Nähere Einzelheiten hat die Klägerin nicht angegeben (Bl. 310 GA).

Darüber hinaus ist das Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und trotz der unergiebigen Vernehmung des Zeugen S. davon überzeugt, dass die Arbeitsplatzproblematik der Beklagten zu 1) bei der Antragsaufnahme nicht mitgeteilt worden ist.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Vorlage eines objektiv fehlerhaften, von der Beklagten zu 1) ausgefüllten Antrags allein keinen Beweis erbringt. In der Gesamtschau ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antrag durchaus detaillierte Angaben zu Vorerkrankungen enthält, die eher Bagatellcharakter haben. So findet sich dort die Bemerkung Erkältung die länger andauerte. Dies spricht dafür, dass die Beklagte zu 1) Mitteilungen über Vorerkrankungen im Grundsatz sorgfältig behandelt und gerade keine abwiegelnden Bemerkungen gemacht hat, die Anlass dafür gewesen sein könnten, bei Durchsicht und Unterschrift einzelnen Punkten ein geringes Gewicht beizumessen.

Weiterhin erscheinen die Angaben der Klägerin auch deshalb unglaubhaft, weil sie angegeben hat, sie habe die Beklagte zu 1) unterrichtet, ohne dass es zu einer Nachfrage gekommen sei (Bl. 310 GA). Dies ist bereits mit ihrem weiteren Vortrag kaum zu vereinbaren. Wenn sie einerseits keine Kenntnis von der exakten Diagnose gehabt haben will (Bl. 219 GA), ist es nur schwer vorstellbar, dass sie in der Lage gewesen ist, den Sachverhalt so zu schildern, dass kein Raum für Nachfragen bleibt.

Mag der vorgenannte Aspekt allein noch nicht tragfähig sein, kommt hinzu, dass die gesamten Angaben der Klägerin zu diesem Themenkomplex nach dem Eindruck des Gerichts sehr knapp und damit wenig glaubwürdig waren.

Demgegenüber fügen sich die am 01.12.2015 gemachten Angaben der Beklagten zu 1) in den weiteren Geschehensablauf ein und bieten eine Erklärung für die letztlich seitens der Beklagten zu 3) getroffene Ablehnungsentscheidung. Die Beklagte zu 1) hat glaubhaft angegeben, dass sie den Antrag sofort zerrissen hätte, hätte die Klägerin die fragliche Erkrankung angegeben.

Dem Gericht ist es nicht verwehrt, die Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2013, 2601, 2602), wobei von besonderer Bedeutung ist, dass letztlich alle Parteien im Wesentlichen einvernehmlich den Standpunkt einnehmen, dass die Erkrankung der Klägerin ein erhebliches Hindernis war bei dem Versuch, eine Versicherung abzuschließen. Die Klägerin hat selbst mit Schriftsatz vom 09.06.2015 vorgetragen, dass aufgrund dieser Erkrankung auch bei der … ein Versicherungsschutz nicht mehr zu erreichen gewesen sei (Bl. 115 GA). Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Gerichts auch kein Anlass, ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass es die Beklagte zu 1) mit Blick auf ein Provisionsinteresse unterlassen hat, Angaben in den Antrag aufzunehmen. Denn mit einer positiven Entscheidung wäre bei einer wahrheitsgemäßen Mitteilung nicht zu rechnen gewesen.

Schließlich berücksichtigt das Gericht, dass sich – wie bereits aufgezeigt – Anhaltspunkte für Widersprüche im Vortrag der Beklagten zu 1) finden, soweit die Frage der Pflichtverletzung in Rede steht. Es existiert allerdings kein Rechtssatz des Inhalts, dass es einem Gericht ausnahmslos untersagt sei, bestimmte Angaben zu Gunsten einer Partei zu würdigen, deren Vortrag in anderem Zusammenhang Zweifeln unterliegt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung, wobei aus Sicht des Gerichts das Gesamtgeschehen gerade damit zu erklären ist, dass die Beklagte zu 1) zwar an einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags mit der … mitwirkte, andererseits aber ein unvollständiges Bild von dem Gesundheitszustand der – ohnehin von Vorerkrankungen betroffenen – Klägerin hatte. Nach alledem ist von einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit auszugehen.

(d) Das vorstehend beschriebene Geschehen war geeignet, ein Rücktrittsrecht für die Zeit nach dem beabsichtigen Vertragsschluss zu begründen, zumal die Klägerin wenigstens grob fahrlässig handelte. Dies ist positiv festzustellen. Ein verständiger Grund, weshalb die Angabe unterlassen worden ist, ist nicht ersichtlich. Zwar mag die Klägerin keine Kenntnis von der exakten medizinischen Diagnose gehabt haben (Bl. 219 GA). Dies könnte die Beantwortung der Fragen erschwert haben. Allerdings lag die dreiwöchige Krankschreibung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Versicherungsantrags erst wenige Monate zurück und hatte einen unmittelbaren Berufsbezug. Auf die Frage nach der Anwendbarkeit der Beweislastregel gem. § 19 Abs. 3 S. 1 VVG im Rahmen des § 254 BGB kommt es daher nicht an.

Es fehlte auch nicht an einer gesonderten Mitteilung in Textform gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG. Eine wirksame Belehrung setzt voraus, dass diese in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen erfolgt und dabei in einer Art und Weise drucktechnisch hervorgehoben ist, dass sie vom Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen werden kann. Letzteres ist hier der Fall. Die Belehrung findet sich unmittelbar vor den Gesundheitsfragen auf S. 4 des Antrags und weist einen dunklen und damit erkennbaren Rahmen auf. Soweit dort wegen der weiteren Einzelheiten auf S. 8 des Antrags verwiesen wird (vgl. Bl. 128 und 132 GA), ist dies unschädlich, da von einem Versicherungsnehmer erwartet werden kann, sich auf diese Weise näher zu informieren. Mit Blick auf die von der Klägerin auf dem Antrag geleistete Unterschrift kann nach alledem nicht von einer unzureichenden Belehrung ausgegangen werden, zumal die Klägerin im Termin vom 01.12.2015 selbst eingeräumt hat, dass Belehrungen erteilt worden seien (Bl. 310 GA). Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Antrag offensichtlich in elektronisch gespeicherter Form überlassen wurde.

(3) Ob darüber hinaus Raum für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, kann dahinstehen. Allerdings ist eine derartige Beweiswürdigung aus Sicht des Gerichts – trotz der Erwartung von Nachfragen bei Ärzten – nicht vollständig ausgeschlossen.

(4) Nach alledem ist ein Ersatzanspruch der Klägerin aus Sicht des Gerichts zu verneinen.

Zuzugeben ist, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens wohl nicht ohne Weiteres greift, denn in Folge der Anfrage gem. § 213 VVG wären die Ablehnungsgründe in jedem Fall noch vor der Entscheidung über den neuen Vertrag und damit vor Kündigung des …-Vertrags bekannt geworden. Allerdings ist aus Sicht des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 Abs. 1 BGB zu bejahen, das kausal für die vorzeitige Absendung der Kündigung geworden ist. Denn bei einer bekannten Arbeitsplatzproblematik gilt in der Berufsunfähigkeitsversicherung besondere Vorsicht, zumal die Klägerin selbst vorträgt, dass diese Erkrankung auch einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der … entgegengestanden habe (Bl. 115 GA). Insbesondere ist das Gericht mit Blick auf den weiteren Geschehensablauf und die Angaben der Beklagten zu 1) davon überzeugt, dass es bei einer Erfüllung der Anzeigeobliegenheit nicht zu einer vorzeitigen Kündigung des Vertrags gekommen wäre.

Mit Blick auf die § 19 VVG zu entnehmenden Wertungen ist es nach alledem gerechtfertigt, den Anspruch insgesamt zu verneinen, zumal Nachfragen gem. § 213 VVG nicht primär im Interesse des Versicherungsnehmers vorgenommen werden, um ihn vor den Folgen unrichtiger Angaben zu schützen. Zwar kann nicht jede unrichtige Angabe beim Abfassen des Versicherungsantrags ein Grund dafür sein, eine Haftung für einen gescheiterten Versichererwechsel gem. § 254 Abs. 1 BGB entfallen zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Rechtsfolge aber dann angezeigt, wenn nach §§ 19, 22 VVG ein Vertrauen auf den Bestand des neuen Vertrags nicht gerechtfertigt war.

ee) Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 09.06.2015 den Vorwurf einer Falschberatung erhebt, weil eine durch den Vertrag mit der Beklagten zu 3) erzielte Einsparung von Prämien mit dem Nachteil verhältnismäßig schlechterer Leistungen einhergegangen wäre (Bl. 108 f. GA), dringt sie auch hiermit nicht durch. Insoweit ist das Vorbringen der klagenden Partei bereits derart pauschal, dass der Schluss auf eine Pflichtverletzung nicht gerechtfertigt ist. Es gilt zu bedenken, dass die seitens der Klägerin angesprochenen Punkte keinesfalls komplexe versicherungsvertragliche Besonderheiten, sondern vielmehr lediglich den monatlich zu zahlenden Betrag sowie die im Fall einer Berufsunfähigkeit fälligen Versicherungsleistungen betreffen. Trotz der ergänzenden Nachfragen im Termin vom 01.12.2015 hat die Klägerin lediglich angegeben, dass sie nicht mehr wisse, ob über die Bedingungen gesprochen worden sei (Bl. 311 GA).

g) Nach alledem ist auch kein Raum für einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, den die Klägerin mit Blick auf § 86 VVG im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht hat.

2. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) kommt eine Haftung aus § 6 Abs. 5 S. 1 VVG in Betracht. Sie muss sich das Verhalten ihrer Versicherungsvertreterin, der Beklagten zu 1), in der Phase der Vertragsanbahnung gem. § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. OLG München, Urt. v. 22.06.2012 – 25 U 3343/11, juris). Indes entfällt die Haftung aus den bereits aufgezeigten Gründen. Der Mitverschuldenseinwand greift auch gegenüber der Beklagten zu 3).

3. Eine Haftung der Beklagten zu 2) käme allenfalls dann in Betracht, wenn sie als Hauptvermittlerin tätig geworden sein sollte und sich hierbei der Beklagten zu 1) bedient hätte, was die Klägerin im Kern geltend macht. Sollte dies nicht der Fall sein, dürfte eine Haftung bereits unabhängig von § 254 Abs. 1 BGB entfallen. Denn eine Zurechnung des Verhaltens des Vertreters setzt, kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, bei Mehrfachagenten jedenfalls voraus, dass sich die Verhandlungen auf einen bestimmten Versicherer konzentriert haben (Rixecker in: Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 61 Rn. 5). Derartiges lässt sich nur in Bezug auf die Beklagte zu 3) annehmen. Letztlich bedarf die Frage aber wegen § 254 Abs. 1 BGB keiner Klärung.

4. Auch eine Haftung der Beklagten zu 4) scheidet aus.

Soweit das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 19.01.2015 eine Haftung kraft eines rechtsgeschäftlichen Schuldbeitritts in Erwägung gezogen hat, liegt ein solcher Haftungsgrund aus Sicht des Gerichts nicht ohne Weiteres vor. Insbesondere ist der Email vom 03.04.2014 nach §§ 133, 157 BGB kein entsprechender Rechtsbindungswille für einen Schuldbeitritt oder ein Schuldanerkenntnis zu entnehmen.

Als Anspruchsgrundlage kommt daher allein eine sog. Haftungsübernahmeerklärung gem. § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO in Betracht. Diese Bestimmung regelt eine der Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsvermittler – abweichend vom Grundsatz des § 34d Abs. 1 S. 1 GewO – keiner Erlaubnis bedarf. Sie betrifft Versicherungsvermittler, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder – wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen – mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausüben.

Ob die Haftungsübernahme einen eigenständigen Haftungsgrund bildet, wird – soweit ersichtlich – nicht vollständig einheitlich beurteilt. Nimmt man in den Blick, dass die Haftungsübernahme u.a. davon befreit, zum Zwecke der Erteilung der Erlaubnis den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (vgl. § 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO), liegt es nahe, einen Direktanspruch des Versicherungsnehmers zu verneinen (vgl. Jacob, VersR 2007, 1164). Denn ein Haftpflichtversicherer ist regelmäßig nur zur Freistellung verpflichtet und lediglich unter den Voraussetzungen des § 115 VVG – und ggf. nach den Regeln der abgesonderten Befriedigung (§ 110 VVG) – unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Der Gesetzesbegründung lässt sich aus Sicht des Gerichts ebenfalls keine vollständig eindeutige Aussage entnehmen. Zwar wird dort an die sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 16/1935, S. 19), welche zu einer Zurechnung und damit einer Haftung im Außenverhältnis führt. Zugeschnitten sind die Ausführungen indessen primär auf den Ausschließlichkeitsvertreter, bei dem ohnehin unzweifelhaft ist, dass über § 278 BGB gehaftet wird. Relevant wird die Frage nach der Außenhaftung daher regelmäßig nur dann, wenn der Versicherungsvertreter für mehrere Versicherer tätig wird, die Haftungsübernahme gem. § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO aber im Konzernverbund von der Muttergesellschaft erklärt wird. In dieser Konstellation dürfte eine Außenhaftung zu bejahen sein; nur so erklärt sich aus Sicht des Gerichts, dass es der BGH für § 34d Abs. 4 Nr. 2 GewO genügen lässt, dass das auftraggebende Unternehmen die unbeschränkte Haftung übernimmt, auch wenn der gebundene Versicherungsvermittler in geringem Umfang auch Verträge mit Kooperationspartnern vermittelt (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2014 – I ZR 19/13, juris).

Einer abschließenden Entscheidung bedarf es allerdings nicht, da der Anspruch der Klägerin bereits gem. § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 9.077,44 Euro.

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