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Berufsunfähigkeitsversicherung: Voraussetzungen der Verweisung auf eine Vergleichstätigkeit

OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 283/01, Urteil vom 06.08.2003

1.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.3.2001 – 14 O 239/99 – wird abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Gegenwert in Euro von 16.071,75 DM nebst 4 % Zinsen aus dem Gegenwert in Euro von je 357,15 DM seit dem 1. eines jeden Monats zu zahlen, beginnend mit dem 1.7.1997 und endend mit dem 1.2.2001.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1.3.2001 und endend mit dem 1.6.2003 den Gegenwert in Euro von 357,15 DM beginnend mit dem 1.3.2001 und endend mit dem 1.6.2003 zu zahlen.

4.

Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

5a.

Von den Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Beweisaufnahme in zweiter Instanz entstanden sind -, trägt der Kläger 75 %, die Beklagte trägt 25 %. Von den durch die Beweisaufnahme in zweiter Instanz entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte 96 %, der Kläger trägt 4 %.

5b.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6.

Der Streitwert wird für die Kosten der Beweisaufnahme zweiter Instanz festgesetzt auf den Gegenwert in Euro von 20.071 DM, im Übrigen auf den Gegenwert in Euro von 25.605 DM.

7.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

BU- Versicherung
Foto: tommaso79 / Bigstock

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfalls mit Beitragsbefreiung, Renten- und Kapitalzahlung bei Berufsunfähigkeit. Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde gelegt (Bl. 252 ff. – EAVB). Danach besteht – unter anderem – ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Jahren, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall zu mindestens 50 % voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Im Juli 1997 betrug die versprochene Rente 357,15 DM.

Der Kläger arbeitete nach Beendigung der Schulzeit ohne Schulabschluss mehrere Jahre als Lagerarbeiter bei einem Baustoffhändler, wurde dann zum Stuckateur umgeschult und war in diesem Beruf bis Ende 1996 tätig. Mit Einbruch der Winterperiode wurde er – wie in den vorausgehenden Jahren üblich – vorübergehend entlassen. Auf Grund einer Erkrankung der Wirbelsäule nahm er die Tätigkeit als Stuckateur nicht mehr auf. Sein Bruttoeinkommen betrug im Jahr 1996 einschließlich der ihm regelmäßig zufließenden Akkordentlohnung 68.166 DM.

Im Jahre 1997 war der Kläger vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben. Mit Bescheid vom 11.2.1998 gewährte ihm die LVA eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Versuche, den Kläger zum Magaziner umzuschulen, scheiterten, angeblich weil der Kläger die sitzende Tätigkeit bei Erlernen von EDV-Kenntnissen gesundheitlich nicht verkraftete. Der Kläger war allerdings zwischenzeitlich längere Zeit als Wagenpfleger bei der Firma tätig; dort verdiente er monatlich 2.130 DM brutto.

Der Kläger behauptet, er sei seit Juli 1997 berufsunfähig. Seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Stuckateur könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen. Auf andere Berufe könne er teils wegen fehlender gesundheitlicher Eignung, teils wegen fehlender Vergleichbarkeit des zu erzielenden Einkommens, nicht verwiesen werden.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis Februar 2001 an den Kläger rückständige Rentenbeträge in Gesamthöhe von 16.233,20 DM zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von derzeit 369,05 DM zu zahlen, beginnend mit dem Monat März 2001 und befristet bis zum 1.6.2020;

3. die dem Kläger zu gewährende Rentenleistung ab 1.7.1997 mit 4 % zu verzinsen.

Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.3.2001 – 14 0 239/99 – hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,

1. an den Kläger 16.107,30 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 357,15 DM seit dem 1. eines jeden Monats von Juli 1997 bis Mai 1998 sowie 4 % Zinsen aus jeweils 369,05 DM seit dem 1. eines jeden Monats von Juni 1998 bis Februar 2001 zu zahlen;

2. an den Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich derzeit 369,05 DM zu zahlen, beginnend mit dem Monat März 2001 und befristet bis zum 1.6.2020

und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung.

Die Beklagte bestreitet – unter eingehender Auseinandersetzung mit den erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten -, dass der Kläger überhaupt gesundheitsbedingt außer Stande ist, seinen Beruf als Stuckateur fortzuführen. Sie meint im Übrigen, der Kläger könne auf den Beruf eines Malers (Bl. 77), eines Magaziners als Fachkraft für Lagerwirtschaft (Bl. 77, 162 ff.), als Baustellenmagaziner (Bl. 219 ff.), eines Fachberater in einem Baumarkt und Mitarbeiter im Verkaufsaußendienst eines Baustoffunternehmens sowie eines Wagenpflegers verwiesen werden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.3.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt – nachdem er seine Klage vor Anordnung der Beweiserhebung im Berufungsverfahren teilweise zurückgenommen hat und zu seinem Klageantrag zu 2. lediglich die Zahlung einer Rente in Höhe von derzeit 369,05 DM, beginnend mit dem Monat März 2001 und befristet bis zum Monat Juni 2003 begehrt – die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzliche Bezugnahme auf die Gründe der Rentengewährung durch die LVA und führt ergänzend aus, Verweisungen kämen nicht in Betracht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 18.1.2002 (Bl. 309 ff.) und dessen mündliche Ergänzung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2003), Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen M. (Niederschrift vom 9.7.2003) sowie durch Einholung verschiedener Auskünfte zu den Einkommen im Tankstellen- und Garagengewerbe. Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung ist – nachdem der Kläger seine Klage in erheblichem Umfang in zweiter Instanz zurückgenommen hat – überwiegend unbegründet.

Der Kläger kann auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab 1.7.1997 bis 30.6.2003 in Höhe des Gegenwerts in Euro von 357,15 DM beanspruchen.

1. Der Kläger ist nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Stuckateur berufsunfähig im Sinne von § 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 EAVB.

Der Kläger hat zuletzt – vor Eintritt der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit – unstreitig als Stuckateur gearbeitet. Dabei hat er für seinen Arbeitgeber in mehrstöckigen Gebäuden Innenputz und Außenputz aufgebracht. Diese Tätigkeit war davon geprägt, dass der von einem anderen Arbeiter an die Wand mit einer Maschine gespritzte Putz mit einer 1,80 m langen Latte von links nach rechts und von unten nach oben gezogen wurde. Zu seinen Aufgaben gehörte regelmäßig, das Material – Eckleisten in Paketen von bis zu 30 kg, Gipssäcke bis zu 30 kg, Rigipskartonplatten über Kopf bis zu 30 kg und Feuerschutzplatten für Dachgeschosse – vor Ort zu tragen. Die Arbeit leistete er im Akkord von werktäglich – mit Ausnahme des Freitags – 5.30 Uhr bis gegen 20.00 Uhr.

Der Kläger leidet an einer Erkrankung der Wirbelsäule. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2003. Der Sachverständige hat dort ausgeführt, die klinische Untersuchung des Klägers habe erhebliche degenerative Veränderungen zweier Bandscheibenetagen – L4/5 und L5/S1 – gezeigt, die zu einer pathologischen Beeinträchtigung der Beweglichkeit der Wirbelsäule geführt hätten. Zwar träten solche degenerativen Veränderungen bei den meisten Menschen im Laufe ihres Lebens auf, würden aber üblicherweise durch knöcherne Strukturen kompensiert und wären daher nicht ohne weiteres als „Krankheit“ oder „Kräfteverfall“ zu betrachten. Eine solche knöcherne Kompensation fehle aber bei dem Kläger. Dadurch bestehe das hohe Risiko, dass bei erheblichen körperlichen beruflichen Belastungen Faserknorpel Läsionen erlitten und der Kern schließlich austrete. Dabei geht es – wie sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 18.1.2002 ergibt – um die Bewegungen des Hebens von Lasten zwischen 10 und 30 kg in gebeugter und verdrehter Position, wie sie tagtäglich in der von dem Kläger zuletzt ausgeübten konkreten Tätigkeit angefallen sind.

Den Feststellungen des Sachverständigen – die im Kern den Feststellungen des Sachverständigen vom 18.5.2000 (Bl. 124 ff.) und jenen der im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tätigen Ärzte und entsprechen – stehen die Einwendungen der Beklagten, die sich auf das von ihr eingeholte Gutachten des Neurologen vom 23.2.1999 stützen, nicht entgegen. Das ergibt sich allein schon daraus, dass der – neurologische – Sachverständige die Befunde des Sachverständigen weder gleichfalls erhoben hat noch prüfen konnte. Zwar hat er – neurologisch – feststellbare Krankheitssymptome „seitens der bildgebend nachgewiesenen Bandscheibenvorfälle“ verneint. Außer einer neurologischen und einer psychologischen Testung des Klägers hat der von der Beklagten beauftragte Sachverständige jedoch nicht die spezifisch orthopädische Situation des Klägers zum 1.7.1997, vor allem nicht das Vorhandensein oder Fehlen einer physischen Kompensation der diagnostizierten früheren Protrusionen erhoben. Auch die Beklagte räumt im Übrigen ein (Schriftsatz vom 26.4.2002), dass der Feststellung, bei Verdrehen des Körpers unter gleichzeitigem Heben oder Anpressen von schweren Lasten, durchaus gefolgt werden könne. Wenn die Beklagte davon ausgehend meint, der Kläger sei dennoch nicht – in Höhe von mindestens 50 % – berufsunfähig, weil beim Verteilen des aufgespritzten Putzes unter Verwringung des Oberkörpers allenfalls Gewichte in einer Größenordnung von 5 – 10 kg bewegt werden, verkennt dies, dass zu den von dem Kläger geschilderten prägenden Teilen seiner Tätigkeit als Stuckateur nicht nur das Verteilen des Putzes mit einer Latte gehört und die Beklagte auch nicht gut die Masse des jeweils zu verteilenden Putzes mit der Energie gleichsetzen kann, die der Kläger zur Verarbeitung einsetzen muss.

Der Beklagten kann auch nicht in ihrem Einwand gefolgt werden, versichert sei nicht die Gefahr, dass die Fortführung der Tätigkeit als Stuckateur mit einem messbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Nachteile bedingen würde, dem Kläger stünden Leistungen nur dann zu, wenn er voraussichtlich zu mindestens 50 % außer Stande sei, seinen Beruf als Stuckateur auszuüben. Voraussichtlich dauernd außer Stande, seinen Beruf zu mindestens 50 % auszuüben, ist ein Versicherter auch dann, wenn die rein tatsächlich zunächst mögliche Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit – auf Grund einer das altersübliche übersteigende Maß bestehenden Gebrechlichkeit – den Versicherten einem wahrscheinlich eintretenden Risiko weiterer Wirbelsäulenschäden und der Verschlimmerung des bestehenden Leidens aussetzen würde (vgl. BGH VersR 91, 450; OLG Karlsruhe VersR 1983, 281; VersR 01, 89). Davon muss nach den Feststellungen des Sachverständigen ausgegangen werden.

2. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er eine Tätigkeit auszuüben in der Lage wäre, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte und die seiner bisherigen Lebensstellung entspräche.

Das gilt zunächst für die von der Beklagten genannte Tätigkeit als Maler und Tapezierer. Die Verweisung scheitert insoweit – abgesehen davon, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen auch außer Stande ist, diese Tätigkeit auszuüben und dass mehr als zweifelhaft ist, ob der Kläger sich zur Ausübung dieses Berufes nicht fortbilden lassen müsste, was ihm nicht obliegt -, bereits daran, dass die Beklagte ihrer Aufzeigelast nicht nachgekommen ist. Dazu hätte sie zwar nicht die Tätigkeit eines Malers und Tapezierers konkret beschreiben müssen. Es genügt jedoch auch nicht, wenn ein Versicherer Berufsbilder oder Berufsfelder beschreibt, oder schlicht den Namen des Vergleichsberufs nennt. Vielmehr muss der Versicherer die berufliche Tätigkeit in ihren sie sachlich prägenden Merkmalen – nach Arbeitszeit, körperlicher und intellektueller Inanspruchnahme und nach Verdienst – so kennzeichnen, dass ein anschauliches, für den Versicherten angreifbares Bild der Vergleichstätigkeit entsteht (BGH VersR 93, 953, 954 m.w.N.; OLG Köln VersR 99, 518). Daran fehlt es völlig.

Auf die Tätigkeit eines Magaziners als Fachkraft für Lagerwirtschaft kann die Beklagte den Kläger schon deshalb nicht verweisen, weil dieser Beruf ein Ausbildungsberuf ist, der Kläger sich also, um ihn zu ergreifen, umschulen lassen müsste. Das obliegt ihm nicht (BGH VersR 95, 159; BGH VersR 97, 436).

Die von der Beklagten beschriebene Tätigkeit eines Baustellenmagaziners stellt keine Vergleichstätigkeit dar, auf die der Kläger verwiesen werden könnte. Mit ihrer Aufnahme könnte der Kläger seine – letzte – Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht wahren. Sie würde für den Kläger nach den – sogar auf das Jahr 2000 bezogenen und daher voraussichtlich ohnehin zu hohen – Angaben der Beklagten eine Einkommenseinbuße in Höhe von rund 33 % (46.000 DM statt 68.000 DM) bedeuten. Das überschreitet das von ihm hinzunehmende Maß (BGH VersR 98, 1537; OLG Hamm VersR 92, 1338; OLG München VersR 01, 73; OLG Hamm NJW-RR 99, 901).

Entgegen der Annahme der Beklagten ist für die Bestimmung der Lebensstellung von dem zuletzt tatsächlich und regelmäßig erzielten Einkommen, also von dem Bruttoeinkommen des Klägers unter Berücksichtigung des Akkordverdienstes auszugehen. Die Akkordentlohnung gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die die Lebensstellung bestimmen (OLG Hamm VersR 1992, 1338; OLG München VersR 92, 1339, 1342). Das gilt zumindest dann, wenn ein Versicherter – wie der Kläger – dauerhaft im Akkord gearbeitet hat und nichts dafür spricht, dass er ein darauf beruhendes Einkommen nicht ohne seine Erkrankung weiterhin hätte erzielen können. Der vom Kläger regelmäßig erzielte Akkordverdienst, der immerhin im Laufe des gesamten, dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls vorausgehenden Jahr erreicht werden konnte, hat seine wirtschaftliche Situation geprägt und kennzeichnet als verfestigter Bestandteil seiner Vergütung seine Lebensstellung.

Der Kläger kann auch nicht auf die von ihm über etliche Monate hinweg ausgeübte Tätigkeit als Wagenpfleger verwiesen werden. Nach den durch den Senat eingeholten Auskünften der Lohn- und Tarifstelle des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und ihren Ergänzungen durch die Mitteilungen des Landesverbandes Rheinland des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes und des Fachverbandes des Tankstellen- und Garagengewerbes Süd-West e.V. ist von einem tariflichen Monatsbruttoeinkommen eines Wagenpflegers in der Lage des Klägers in Höhe von 1.439,88 Euro, also von einem Jahreseinkommen von rund 34.000 DM auszugehen. Selbst wenn insoweit Sonderzuwendungen gezahlt würden, würde dies der bisherigen Lebensstellung des Klägers nicht entsprechen. Die Behauptung der Beklagten, auch im Tankstellen- und Garagengewerbe bestünde die Möglichkeit, Akkordverdienste zu erzielen, hat sich nach den Ausführungen der gehörten Fachverbände nicht bestätigt.

Schließlich kann der Kläger auch nicht auf eine Tätigkeit als Fachberater in einem Baumarkt oder als Mitarbeiter im Verkaufsaußendienst eines Baustoffunternehmens verwiesen werden. Insoweit kommt es allerdings darauf an, ob der Kläger bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in seinem bisherigen Beruf – also im Juli 1997 – außer Stande war, nach seinen bis dahin erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten die von der Beklagten aufgezeigten Tätigkeiten auszuführen. Der Sachverständige hat indessen – ohne dass dagegen Einwände laut geworden wären – festgestellt, im Jahre 1997 seien als Fachberater in Baumärkten regelmäßig kaufmännische Angestellte oder Groß- und Außenhandelskaufleute eingestellt worden. Damit bestand für den Kläger als Stuckateurgeselle zum maßgeblichen Zeitpunkt kein Arbeitsmarkt. Darüber hinaus hat der Sachverständige – wiederum ohne dass Einwände dagegen laut geworden wären – festgestellt, die Übernahme der Tätigkeit eines Kundenberaters im Verkaufsaußendienst hätte – unabhängig davon, ob der Kläger auf Grund seiner Persönlichkeit überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, eingestellt zu werden – Schulungen bei Trägern der Weiterbildung oder in „inhouse“- Seminaren vorausgesetzt. Solche Fortbildung, die dem Erwerb neuer Fertigkeiten dient und nicht nur mit den Gegebenheiten eines konkreten Arbeitsplatzes vertraut macht, schuldet der Kläger der Beklagten nicht.

Dass die Beklagte den Kläger nicht auf beide Tätigkeiten verweisen kann, beruht nicht auf der Lage auf dem Arbeitsmarkt, deren Risiken die Beklagte nicht versichert hat (BGH VersR 99, 515). Der Beklagten ist die Verweisung vielmehr genommen, weil dem Kläger nach seinem Werdegang auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen zum maßgeblichen Zeitpunkt einer denkbaren Verweisung – dem Juli 1997 – kein Arbeitsplatz offen gestanden hätte, nicht, weil keine Arbeitsplätze auf dem Markt vorhanden gewesen wären.

3. Der Kläger kann lediglich die ihm zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls versprochene Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 357,15 DM in Euro beanspruchen. Zwar hat er eine Anpassungsversicherung abgeschlossen, die regelmäßige Erhöhungen der Versicherungssumme – und daraus folgend der Rente – vorsieht. Eine solche Dynamisierung findet jedoch nach den besonderen Bedingungen für die Anpassungsversicherung (Bl. 256) nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr statt.

4. Zinsen auf die von der Beklagten geschuldete Rente kann der Kläger lediglich für den mit seinem Klageantrag 1) geltend gemachten Betrag beanspruchen.

Zwar würde die Beklagte an sich auch Zinsen in gesetzlicher Höhe für die mit dem Klageantrag 2) geltend gemachte monatliche Rentenleistung schulden. Insoweit hat das angefochtene Urteil dem Kläger aber Zinsen nicht zugesprochen. Der Kläger hat sich dagegen nicht – mit einer Anschlussberufung – gewendet. Folglich hat es insoweit bei dem erstinstanzlichen Betrag zu verbleiben.

5. Andere – denkbare – Forderungen hat der Kläger gegen die Beklagte nicht erhoben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger zunächst seinem Klageantrag „an den Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Juli 1997“ zu zahlen, eine zeitlich unbeschränkte und später entgegen den vertraglichen Bestimmungen eine bis in das Jahr 2020 laufende Rente beansprucht hat. Erst vor der Anordnung von Beweiserhebungen hat er die beanspruchte Rente ihrer Dauer nach auf die ihm zustehende Laufzeit beschränkt. Danach ist er mit seinem – im Hinblick auf alle Kostentatbestände außer jenen, die durch die Beweisaufnahme verursacht worden sind – ursprünglichen Klageantrag weit überwiegend unterlegen. Im Übrigen ist er nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil er von einer Dynamisierung der Rente ausgegangen ist. Ob und inwieweit der Kläger diese Kostennachteile im Endergebnis selbst tragen muss, ist nicht Gegenstand dieser Kostenentscheidung.

7. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

9. Der Gegenstandswert ist in Höhe des in erster Instanz bezifferten Rückstandes der verlangten Rente zuzüglich des 3,5-fachen Jahresbetrages der für die Zukunft geltend gemachten Rentenbeträge zu veranschlagen.

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