OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 79/16, Urteil vom 06.09.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.03.2016 – 10 O 326/14 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Kläger schloss 2008 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Voraussetzung für den Versicherungsfall ist eine zumindest 50-prozentige Berufsunfähigkeit des Klägers, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Anl. K1, S. 23 ff.; im Folgenden: ABB). Berufsunfähigkeit ist in § 2 ABB wie folgt definiert:
„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (mindestens sechs Monate) außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben …
3. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht …, gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.“
Seit 2009 war der Kläger als Fahrer und Lagerist angestellt. 2011/2012 traten beim Kläger verstärkt Rücken- und Schulterschmerzen auf. Der behandelnde Orthopäde Dr. B attestierte dem Kläger am 19.11.2012, dass dieser aufgrund orthopädischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben (Anl. K5). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber des Klägers diesem aus gesundheitlichen Gründen zum 31.01.2013. Der Kläger übte seinen bisherigen Beruf noch bis zum 18.12.2012 aus. Vom 31.01.2013 bis 24.01.2014 absolvierte er eine Ausbildung zum CNC-Anwender; seit dem 01.02.2014 arbeitet der Kläger in diesem Beruf.
Mit Telefonanruf vom 23.11.2012 sowie Schreiben vom 22.01.2013 (Anl. K8) beantragte der Kläger Berufsunfähigkeitsleistungen bei der Beklagten, die dies ablehnte.
Der Kläger hat behauptet, er sei spätestens seit dem 19.12.2012 im Sinne der Versicherungsbedingungen berufsunfähig, da er aufgrund orthopädischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine bisherige Tätigkeit auszuüben.
Die erstinstanzlichen Klageanträge sind auf die Feststellung des – zwischen den Parteien erstinstanzlich streitigen – Fortbestehens der Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Zahlung der Versicherungsleistung für den Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2014 (7.150,77 €; AS I 21) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtet gewesen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich auf eine Anfechtung des Versicherungsvertrags, hilfsweise einen Rücktritt gestützt. Weiter hilfsweise hat sie das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bestritten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Feststellungantrag nebst hierauf entfallender vorgerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben, die Zahlungsklage jedoch abgewiesen. Dem Kläger sei der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht gelungen. Der orthopädische Sachverständige habe die Schmerzen nicht objektivieren, insbesondere nicht auf eine orthopädische Erkrankung zurückführen können. Psychische Ursachen für die Schmerzen mache der Kläger nicht geltend. Eine anderweitige Ursache sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe verkannt, dass sich eine Krankheit nicht zwingend objektivieren lassen müsse, wie das Beispiel psychischer Erkrankungen zeige. Der Sachverständige habe – auch wenn dies nicht im Protokoll festgehalten sei – im Rahmen seiner mündlichen Anhörung mehrfach erklärt, dass die Schilderung des Klägers hinsichtlich der Schmerzen glaubhaft sei und er bei Vorliegen dieser Schmerzen seinen früheren Beruf nicht mehr habe ausüben können. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Sachverständige nochmals anzuhören. Im Übrigen sei bereits erstinstanzlich beantragt worden, ergänzend ein neurologisches Gutachten einzuholen. Die Begutachtung von Schmerzen habe interdisziplinär zu erfolgen, da sowohl körperliche als auch psychische Ursachen erwogen werden müssten.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 11.03.2016 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.150,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 674,53 € ab dem 01.12.2012 und aus jeweils weiteren 674,53 € ab dem jeweils nächsten ersten der nachfolgenden Monate, zuletzt ab dem 01.01.2013, sowie – über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 650,34 € hinaus – weitere 249,06 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der ange-fochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verneint, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis hierfür nicht geführt hat.
Diese Feststellung ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen, weil konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, weder vom Kläger dargelegt werden noch sonst ersichtlich sind.
Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass als Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung auch Schmerzen, deren Ursache sich nicht klären lässt, in Betracht kommen (vgl. BGH VersR 1999, 838). In prozessualer Hinsicht stellt sich für den Versicherungsnehmer dort jedoch das Problem der Beweisbarkeit, da es sich bei Schmerzen und deren Ausmaß um subjektive Empfindungen handelt (vgl. dazu Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., G.72 ff., 162; Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., § 2 BUZ 2008 Rn. 70; OLG Koblenz r+s 2003, 337; LG Nürnberg-Fürth r+s 2006, 338). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 ABB über das Vorliegen einer Krankheit und einer damit verbundenen Unfähigkeit zur Berufsausübung hinaus eine dauerhaft ungünstige Prognose erfordert (vgl. BGH VersR 2007, 383 mwN.), die bei unklaren Schmerzen entsprechend erschwert ist; gegebenenfalls kommt eine vermutete Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 ABB (vgl. auch § 2 Abs. 3 BU-Musterbedingun-gen) in Betracht, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren bisherigen Beruf auszuüben.
Den Nachweis, dass subjektiv empfundene Schmerzen objektiv die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen, kann der Versicherungsnehmer im Wesentlichen auf zwei Wegen führen, nämlich entweder durch den Nachweis körperlicher (vorliegend insbesondere orthopädischer oder neurologischer) Ursachen oder durch den Nachweis psychischer bzw. psychosomatischer Bedingtheit, die ihrerseits Krankheitswert aufweisen kann, wie insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1997, 817). Der Nachweis körperlicher Ursachen ist dem Kläger nicht gelungen; psychische Ursachen macht er nicht geltend. Im Einzelnen:
1.
In orthopädischer Hinsicht hat der Sachverständige keine objektiven Anhaltspunkte für eine Berufsunfähigkeit feststellen können. Das greift der Kläger nicht an. Entgegen seiner Auffassung bedurfte und bedarf es aber auch keiner nochmaligen Anhörung des Sachverständigen zu der Frage, ob sich eine Berufsunfähigkeit allein aufgrund der Schmerzen – unabhängig von deren Objektivierbarkeit – ergibt.
a) Dass der Kläger unter Schmerzen litt, steht dabei außer Frage. Das Landgericht hat dies ausdrücklich im unstreitigen Tatbestand festgestellt. Entscheidend ist jedoch, ob sich zur Überzeugung des Gerichts objektiv feststellen lässt, dass diese Schmerzen – insbesondere nach ihrem Ausmaß – die Annahme der Berufsunfähigkeit rechtfertigen. Dazu war nicht nur erforderlich, dass seine Beeinträchtigungen über „normale“, mit der von ihm verrichteten schweren körperlichen Arbeit typischerweise verbundene Belastungsschmerzen hinausgingen. Vielmehr hätte der Kläger darüber hinaus beweisen müssen, dass die Schmerzen nach ihrem Ausmaß einer Berufsausübung entgegenstanden und entweder prognostisch eine dauerhafte Berufsunfähigkeit erwarten ließen (§ 2 Abs. 1 ABB) oder dieser Zustand zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen andauerte (§ 2 Abs. 3 ABB). Das hat sich nicht objektivieren und damit auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von 13 Monaten tatsächlich nicht mehr in seinem früheren Beruf tätig war, sondern eine Umschulung absolvierte. Denn das beweist noch nicht, dass er durchgehend zur Ausübung des früheren Berufs außer Stande war, zumal der Kläger auch nach dem ärztlichen Berufsunfähigkeits-Attest vom 19.11.2012 noch einen Monat weitergearbeitet und erst anschließend seine frühere Tätigkeit beendet hatte.
b) Nichts anderes ergibt sich aus der Behauptung des Klägers, der Sachverständige habe im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung mehrfach ausgeführt, dass der Kläger bei Vorliegen der glaubhaft geschilderten Schmerzen seinen Beruf nicht mehr habe ausüben können. Dafür findet sich im Sitzungsprotokoll kein Anhaltspunkt. Die bloße Behauptung, der Sachverständige habe sich anders geäußert als im Protokoll wiedergegeben, genügt nicht, um Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts zu begründen. Erforderlich sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vielmehr konkrete Anhaltspunkte, auf die sich die Zweifel stützen lassen; diese Anhaltspunkte müssen ihrerseits feststehen (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 529 Rn. 31). Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Protokolls sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO festgestellten Aussagen genießt das Sitzungsprotokoll die Beweiskraft einer allgemeinen öffentlichen Urkunde gemäß § 415 ZPO (BGH FamRZ 1994, 300); die Beweiskraft umfasst auch die Vollständigkeit (vgl. Musielak/Voith/Huber, ZPO, 13. Aufl., § 415 Rn. 10). Im Verhandlungstermin hat der Kläger keinen Antrag nach § 160 Abs. 4 ZPO auf Aufnahme der angeblichen Äußerungen ins Protokoll gestellt. Seinen nachträglichen Antrag auf „Protokollberichtigung“ nach § 164 ZPO (der nach Schluss der Verhandlung nicht mehr statthaft war, vgl. OLG Schleswig MDR 2011, 751) hat das Landgericht im Urteil inhaltlich als unberechtigt erachtet. Zutreffend hat es dabei darauf verwiesen, dass der Sachverständige ausweislich des Protokolls – im Gegenteil – Belastungsschmerzen als eine normale Folge der schweren körperlichen Tätigkeit des Klägers angesehen hat, die jedoch allein nicht für eine dauerhafte Berufsunfähigkeit ausreichten (Prot. v. 18.01.2016, S. 3 u., 4 u. = AS I 375 f.).
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers war und ist auch kein neurologisches Zusatzgutachten erforderlich. Neurologische Ausfälle konnte der orthopädische Sachverständige nach seinen Angaben, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, aus eigener Fachkenntnis ausschließen (Prot., S. 4 o., 6 o. = AS I 377, 381; vgl. auch BGH VersR 2011, 1384 Rn. 10 ff.).
3.
Zu Recht hat das Landgericht schließlich von der Einholung eines psychiatrischen oder psychosomatischen Zusatzgutachtens abgesehen. Denn der Kläger macht schon keine psychischen Ursachen geltend, wie er in der Berufungsbegründung (S. 4 o., AS II 39) und in der Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt hat. Im Übrigen liegen nach den Angaben des Sachverständigen – auf die das Landgericht ergänzend abgestellt hat – auch keinerlei Anhaltspunkte für psychische Ursachen vor und ließen sich solche im Nachhinein ohnehin nicht mehr sicher feststellen.
Sonstigen Beweis hat der Kläger nicht angeboten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.